Satzung des Vereins Spreefolk

am 10.11.2006 angenommen und am 12.01.2007, 27.08.2020, 23.09.2021, 30.08.2022 und 03.07.2023 geändert

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Spreefolk“.

Nach seiner Eintragung ins Vereinsregister führt er im Namen den Zusatz e.V.

Der Sitz des Vereins ist Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle zu fertigen, die von Protokollant/in und Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen sind.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein “Spreefolk“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, traditionelle Kultur zu unterstützen und zu fördern, wobei jegliche ideologische Färbung des Begriffs ausgeschlossen sein muß. Ziel des Vereins ist es, vorwiegend westeuropäische traditionelle Tänze und Musik in der Öffentlichkeit zu verbreiten und deren Akzeptanz zu fördern.

Zu diesem Zweck führt der Verein Kurse und andere Veranstaltungen durch, in denen traditionelle Musik und traditioneller Tanz vermittelt und praktiziert werden. Dabei sollen Menschen aller Altersgruppen angesprochen werden.

Der Verein sucht auch den Kontakt zu in- und ausländischen Gruppen, die ähnliche Zielsetzungen haben.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Vereinsmittel

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein erhält die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich.

§ 4 Haftung

Der Verein haftet mit dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitglieder und Ende der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt und bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt und der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Aufnahme in den Verein kann durch den Vorstand verweigert werden, wenn die Aufnahme dem Interesse und dem Ansehen des Vereins schaden würde. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages.

(2) Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten besteht. Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft sind nicht wahlberechtigt.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung oder den Tod des Mitglieds. Die Mitgliedschaft kann durch Ausschluss aufgrund vereinswidrigen oder vereinsschädigenden Verhaltens beendet werden. Ein Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und die Ziele des Vereins zu fördern.

§ 7 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung (MV) und die Kassenprüfer/innen.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Mitgliedern. Die MV wählt aus den Mitgliedern des Vorstandes eine/n Vorsitzende/n, eine/n oder zwei Stellvertreter/innen, und eine/n Schatzmeister/in.

(3) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger/innen gewählt worden sind. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand jederzeit mit einfacher Mehrheit abwählen.

(4) Vorstandstreffen können jederzeit bei Bedarf einberufen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder auf dem Wege schriftlicher Abstimmung. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Sitzungen auch per Video- oder Telefonschaltung oder in sonstiger elektronischer Form stattfinden; schriftliche Abstimmungen können per E-Mail erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 (bei 3 Vorstandsmitgliedern) bzw. 3 (bei 4 oder 5 Vorstandsmitgliedern) bzw. 5 (bei 6 oder 7 Vorstandsmitgliedern) der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Mitglieder des Vorstands können für Tätigkeiten als Übungsleiter/in oder für künstlerische Tätigkeiten angemessen vergütet werden.

(6) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Erfüllung der Satzungsziele obliegen dem Vorstand folgende Aufgaben:

  • die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
  • die Vorlage des Jahres- und Kassenberichts,
  • die Koordination von Veranstaltungen,
  • die Information und Einbindung der Vereinsmitglieder zu laufenden oder geplanten Vorhaben.

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben delegieren.

Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die ordentliche MV findet einmal jährlich statt. Minimale Tagesordnungspunkte jeder ordentlichen MV sind Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Entlastung des Vorstands, sowie Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer/innen.

(2) Außerordentliche MVen werden vom Vorstand bei Bedarf einberufen. Außerordentliche MVen sind einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder es vom Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung, verlangen.

(3) Die MV wird schriftlich durch den Vorstand einberufen. Eine Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Zur Wahrung der Schriftform genügt das Versenden von E-Mails sofern von dem Mitglied hierfür eine E-Mail Adresse angegeben ist. Die Einladung erfolgt bei einer ordentlichen MV mindestens vier Wochen, bei einer außerordentlichen MV mindestens eine Woche vorher.

(4) Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und das aktive Wahlrecht soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmübertragungen an andere Mitglieder für Abstimmungen sind durch schriftliche Vollmacht möglich. Jede in der Mitgliederversammlung anwesende Person kann pro Wahlgang oder Abstimmung nur ihre eigene und gegebenenfalls eine weitere durch Vollmacht übertragene Stimme abgeben.

(5) Eine MV ist beschlussfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde und neben den anwesenden Vorstandsmitgliedern mindestens drei wahlberechtigte Mitglieder anwesend sind. Für Satzungsänderungen muss mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein.

(6) Die MV bestimmt eine(n) Versammlungsleiter/in und eine(n) Schriftführer/in.

(7) Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung der MV stellen. Zu Beginn der MV beschließt die MV über die Aufnahme der Ergänzungsbeiträge zur Tagesordnung.

(8) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Einem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben.

(9) Auf Beschluss des Vorstands kann den Mitgliedern gestattet werden, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (hybride Mitgliederversammlung). Auf Beschluss des Vorstands kann eine Mitgliederversammlung so abgehalten werden, dass die Mitglieder ihre Mitgliederrechte ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikationen ausüben können (virtuelle Mitgliederversammlung). Die technischen Systeme zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation müssen den Mitgliedern vorab bekanntgegeben sein. Die Durchführung von geheimen Wahlen und Abstimmungen muss technisch sichergestellt sein. Der Einsatz technischer Systeme, die zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation einschließlich der Durchführung geheimer Wahlen und Abstimmungen geeignet sind, ist auf Beschluss des Vorstands auch bei Anwesenheit am Versammlungsort für Wahlen und Abstimmungen zulässig.

§ 10 Kassenprüfer/in

Die von der MV dazu bestimmten zwei Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, den Kassenbericht zu kontrollieren. Sie geben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und der MV bekannt.

Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Die Satzung kann mit drei Viertel Mehrheit der in der MV anwesenden Stimmen geändert werden.

Zur Auflösung des Vereins ist eine drei Viertel Mehrheit der in der MV anwesenden Stimmen erforderlich. Die Auflösung kann nur auf einer MV beschlossen werden, zu der unter Bekanntgabe des Auflösungsantrags und der den Antrag stellenden Mitglieder geladen wurde.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „Deutsches Volksliedarchiv (DVA)“ in Freiburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Gründungsversammlung beschlossen wurde.

Stand vom 15.09.2024, keine Gewähr.

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